AGB
AGB – Online-Medien
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Verträge, die mit einem Verlag als Online-Vermarkter für Online-Medien zustande kommen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Inserenten ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Auftraggeber im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist „Verbraucher“, soweit der Zweck des Werbeauftrags nicht seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Werbeauftrag
(1) „Werbeauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten des Anbieters, insbesondere dem(n) Internetangebot(en) des Verlagsobjektes, zum Zwecke der Verbreitung.
(2) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die bei Vertragsschluss gültige Preisliste des Anbieters, sowie die technischen Anforderungen und Vorgaben nach den technischen Spezifikationen, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden.
3. Werbemittel
(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann aus einem oder mehreren Elementen bestehen, zum Beispiel:
– aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner),
– aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link).
(2) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden vom Anbieter als Werbung deutlich kenntlich gemacht, ohne dass dies einer Genehmigung des Auftraggebers bedarf. Die Auswahl einer angemessenen Kennzeichnung bleibt dem Anbieter vorbehalten.
(3) Hat der Anbieter die optische und technische Gestaltung des Werbemittels für den Auftraggeber ausgeführt, so ist eine Verwendung dieser Vorlage zum Zweck anderweitiger Veröffentlichungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anbieters gestattet.
(4) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
(5) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass über die Werbemittel nicht auf Websites und/oder Daten zugegriffen werden kann, die gegen geltendes Recht und/oder Rechte Dritter verstoßen und/oder unzumutbare Inhalte, insbesondere rassistischer, gewaltverherrlichender oder pornografischer Natur, aufweisen. Selbiges gilt für die Werbemittel selbst. Sollte dies doch der Fall sein, gilt Ziffer 9.
4. Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag, kommt, soweit nicht ausdrücklich anders individuell vereinbart und soweit das Angebot von einem Auftraggeber abgegeben wird, durch schriftliche beziehungsweise durch E-Mail erfolgte Bestätigung seitens des Anbieters oder durch auftragsgemäße Schaltung des Werbemittels zustande. Sofern das Angebot durch den Anbieter erfolgt, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers, unter Berücksichtigung dieser AGB, zustande.
(2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, zustande. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich und als solcher benannt werden. Der Anbieter ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
(3) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Banner-, Popup-Werbung ...) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen, auch durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.
5. Widerrufsbelehrung
Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat seinen Auftrag nicht im unmittelbaren persönlichen Gespräch erteilt, sondern durch Kommunikationsmittel aller Art (insbesondere Telefon, Telefax, E-Mail, Online), gilt Folgendes:
(1) Widerrufsrecht
Der Verbraucher kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 3 12e Abs. 1 Satz 1 B GB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Theodor Körner GmbH & C o. KG, Horber Straße 42, 71083 Herrenberg.
(2) Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, muss der Verbraucher dem Anbieter insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Verbraucher die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung des Verbrauchers, für den Anbieter mit deren Empfang.
(3) Hinweis
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wurde.
6. Abwicklungsfrist
(1) Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht des Auftraggebers zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln.
(2) Wird das Recht zum Abruf innerhalb dieser Zeit nicht ausgeübt, verfällt der Anspruch nach Ablauf des Jahres ersatzlos. Die nicht abgerufenen Werbemittel gelten in diesem Falle dennoch als erbracht. Die Pflicht zur Zahlung der entsprechenden Vergütung bleibt hiervon unberührt.
(3) Bei Vertragsabschlüssen ist der Auftraggeber auch berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Absatz 2 genannten Frist unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen. Es kann daher keine verbindliche Zusage zur terminlichen Platzierung der Werbemittel seitens des Anbieters erteilt werden.
7. Ablehnungsbefugnis
(1) Die Angebote des Anbieters sind freibleibend. Der Anbieter behält sich vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen.
(2) Der Anbieter behält sich ohne Anerkennung einer entsprechenden Prüfpflicht vor, auch angenommene Werbeaufträge – und auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
· deren Inhalt gegen Gesetze und/oder behördliche Bestimmungen und/oder Rechte Dritter verstößt oder
· deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
· deren Veröffentlichung für den Anbieter wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Anbieters unzumutbar ist.
Der Auftraggeber wird in einem Fall der Ablehnung oder Sperrung vom Anbieter entsprechend informiert. Dem Auftraggeber stehen aus einer derartigen Ablehnung oder Sperrung keinerlei Ansprüche gegen den Anbieter zu.
(3) Der Anbieter kann ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird, und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden. Der Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, die Veröffentlichung eines Werbemittels, insbesondere bez. Arznei-/Heilmittel, von einer vorherigen schriftlichen Zusicherung des Auftraggebers über die rechtliche Zulässigkeit der Werbung beispielsweise von der Abgabe einer Freistellungserklärung abhängig zu machen und/oder die Werbemittel auf Kosten des Auftraggebers von einer sachverständigen Stelle auf rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen. Eine Prüfpflicht des Anbieters bez. der Rechtmäßigkeit der Werbemittel besteht jedoch nicht.
8. Nachlasserstattung
(1) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Anbieter zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Anbieters beruht.
(2) Der Auftraggeber hat, wenn nicht anders vereinbart, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.
(3) Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht wird.
(4) Nachlass wird auch auf die gesamten Rechnungen von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise Tochterunternehmen gewährt, sofern eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 Prozent gegeben ist. Der Anbieter ist berechtigt, sich diese Kapitalbeteiligung im Original nachweisen zu lassen.
9. Zusätzliche Bestimmungen für Werbemittel gem. Ziffer 3
(1) Datenlieferung
(a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben der Anbieter entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn beziehungsweise zum vereinbarten Zeitpunkt anzuliefern. Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Übermittlung. Er hat die Unterlagen/Dateien frei von sogenannten Computerviren und/oder sonstigen Schadensquellen zu liefern. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die stets dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Vorliegen und Feststellen von Schadensquellen jedweder Art in einer übermittelten Datei wird der Anbieter von dieser Datei keinen Gebrauch machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung beziehungsweise -begrenzung erforderlich, löschen, ohne dass der Auftraggeber in diesem Zusammenhang (Schadensersatz-)Ansprüche jedweder Art geltend machen kann. Der Anbieter behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ihm durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Schadensquellen ein Schaden entstanden ist.
(b) Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach dessen letztmaliger Verbreitung. Datenträger, Fotos oder sonstige Materialien/ Unterlagen des Auftraggebers werden diesem nur auf Verlangen und auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt.
(2) Platzierung
(a) Der Anbieter wird das vom Auftraggeber zur Schaltung beziehungsweise Veröffentlichung bestimmte und überlassene Material der Online-Werbung für die vertraglich vereinbarte Dauer auf der vertraglich festgelegten Webseite platzieren. Der Auftraggeber hat vorbehaltlich einer anderen individuellen Vereinbarung keinen Anspruch auf eine Platzierung der Online-Werbung an einer bestimmten Position der jeweiligen Webseite sowie auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Webseite. Eine Umplatzierung der Online- Werbung innerhalb des vereinbarten Umfeldes ist individuell zu vereinbaren und nur dann möglich, wenn durch die Umgestaltung kein wesentlicher nachteiliger Einfluss auf die Werbewirkung der Online-Werbung ausgeübt wird.
(b) Innerhalb einer Internetseite kann kein Konkurrenzausschluss gewährt werden, d.h., dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Konkurrenten des Auftraggebers während des gleichen Zeitraums innerhalb der gleichen Internetseite Werbung schalten.
10. Gewährleistung des Anbieters
(1) Der Anbieter gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird
· durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder -hardware (z. B. Browser) oder
· durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
· durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens
· durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder
· durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
(3) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.
11. Haftung
Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet der Anbieter nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden oder einfachen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, das heißt, einer Pflicht, deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, zur Last fällt. Soweit keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung nach § 2 der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Gegenüber Unternehmern haftet der Anbieter nach § 2 und 3 für einfache Erfüllungsgehilfen nur, wenn wesentliche Vertragspflichten grob oder leicht fahrlässig verletzt werden. Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Rechte
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt, keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtlichen Zulässigkeiten der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt den Anbieter im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen den Anbieter im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Werbemittel entstehen können und wird ihn von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freistellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen und über Unterlassungserklärungen oder einstweiligen Verfügungen im Hinblick auf Rechte Dritter fristwahrend schriftlich zu informieren.
(2) Der Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und Kennzeichnungsrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, zum öffentlichen Zugänglichmachen, zur Einstellung in eine Datenbank und Bereithalten zum Abruf, zur Entnahme und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich und inhaltlich im für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.
13. Leistungsstörungen
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.
14. Preisliste
(1) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet veröffentlichte Preisliste. Gegenüber Unternehmen bleibt eine Änderung vorbehalten.
(2) Für vom Anbieter bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden.
(3) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten mangels anderer Vereinbarung die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
(4) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten des jeweiligen Anbieters zu halten.
(5) Nachlässe werden lediglich auf die reine Medialeistung gewährt. Gestaltungskosten für Werbemittel sind von den in der Preisliste genannten Rabatten ausgenommen.
15. Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Buchungseingang, jedoch frühestens sechs Wochen vor einem vereinbarten Kampagnenstart. Der Anbieter ist berechtigt, bei zeitlich länger laufenden Schaltungen monatliche Vorschuss- oder Zwischenrechnungen zu stellen. Das Entgelt ist fällig 10 Tage ab Rechnungsdatum.
(2) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können durch den Auftraggeber nur gegen Forderungen aus dem gleichen Auftragsverhältnis geltend gemacht werden.
(3) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
(4) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Veröffentlichen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
16. Kündigung
Kündigungen von Werbeaufträgen haben schriftlich zu erfolgen.
17. Vertraulichkeit & Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, den Werbeauftrag unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abzuwickeln. In diesem Zusammenhang werden die erforderlichen Kunden- und Lieferdaten gemäß § 33 BDSG mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Anbieters.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, Werbeumsätze und vergleichbar relevante Daten des Auftraggebers auf Produktebene in angemessenem Umfang zu Marktforschungszwecken an anerkannte Marktforschungsunternehmen und/oder an Unternehmen, die sich mit der Erhebung und Auswertung solcher Informationen beschäftigen, weiterzuleiten.
(3) Sofern beim Anbieter anonyme Daten aus dem Zugriff auf die von ihm ausgelieferten Werbemittel anfallen, darf der Anbieter diese Daten im Rahmen der jeweiligen Kampagne für den konkreten Auftraggeber, der den Anbieter mit der Schaltung der jeweiligen Kampagne beauftragt hat, auswerten. Diese Auswertung darf nur die anonymen und pseudonymen Daten umfassen, die durch Werbeschaltungen generiert worden sind.
(4) Darüber hinaus ist dem Auftraggeber eine weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe sämtlicher Daten (anonym oder personenbeziehbar) aus dem Zugriff auf die von ihm aus gelieferten Werbemittel untersagt. Insbesondere darf der Auftraggeber die Daten aus Werbeschaltungen nicht für eigene Zwecke speichern, auswerten, anderweitig nutzen und/ oder an Dritte weitergeben. Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung von Profilen aus dem Nutzungsverhalten der User auf den Online-Angeboten des Anbieters und deren weitere Nutzung. Im Fall von Verstößen stellt er den Anbieter von etwaigen Ansprüchen Dritter und von Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung vollumfänglich frei.
(5) Setzt der Auftraggeber für die Schaltung von Werbemitteln auf den Online-Angeboten des Anbieters Systeme eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der Systembetreiber diese Vereinbarung einhält. Im Fall von Verstößen stellt er den Anbieter von etwaigen Ansprüchen Dritter und von Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung vollumfänglich frei.
(6) Die Parteien werden über sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werdenden betrieblichen und sonstigen geschäftlichen Informationen und Erkenntnisse der anderen Partei strikte Geheimhaltung wahren. Das gilt für alle Mitarbeiter, gegebenenfalls für den Kunden des Auftraggebers sowie für Dritte, derer sich eine Partei zur Erfüllung der aus dem Vertrag ergebenden Pflichten bedient. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags.
18. Schlussbestimmungen
(1) Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss von überstaatlichem Recht sowie deutschem, zwischenstaatlichem und überstaatlichem Verweisungsrecht, das nicht selbst auf materielles deutsches Recht verweist und das auch dann keine Anwendung findet, wenn der Auftraggeber seinen Sitz und/oder seine Wohnanschrift im Ausland hat.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
(3) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Soweit Ansprüche des Anbieters nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.
(4) Ergänzungen und/oder Abänderungen des Werbeauftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt gleichermaßen für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Werbeauftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame(n) Bestimmung(en) werden viel mehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Regelung ersetzt, die dem von den Vertragsparteien mit der/den unwirksamen Bestimmung(en) erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.
20. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mit der Erteilung eines Werbeauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Anbieters an.
AGB – Anzeigen, Fremdbeilagen
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
2. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. Bei rubrizierten Anzeigen gewährleistet der Verlag den Abdruck in der jeweiligen Rubrik, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens 3 Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form, nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich bestätigten Aufträgen können Anzeigen und Beilagen zurückgewiesen werden, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlags für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von 4 Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, werden Rechnung und Beleg sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen lt. Preisliste sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15. Der Verlag liefert mit Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Reprokosten für Vergrößerungen, Verkleinerungen, Umkehrungen und Rasteraufnahmen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17. Aus einer Auflagenminderung kann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise zugesicherte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht zugesichert ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres überschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplare 20 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden 4 Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
19. Aufsichtsvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet 3 Monate nach Ablauf des Auftrags.
20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Zus. Bedingungen des Verlages
a) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
b) Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen, auch bei laufenden Aufträgen, sofort in Kraft.
c) Mittlungsvergütung wird nur vom Grundpreis gewährt. Auf Eigenanzeigen erhält der Vermittler keine Provision.
d) Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder fernmündlich veranlassten Änderungen sowie für Fehler durch undeutliche Niederschrift übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Das Gleiche gilt für jegliche Auftragserteilung durch elektronische Medien.
e) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet aber nicht, wenn er vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird.
f) Satzkosten für ausdrücklich abbestellte Anzeigen werden in Rechnung gestellt. Rückzuvergütende Anzeigenbeträge werden um die Satzkosten gekürzt.
g) Konkurrenzausschluss auf gleicher und/oder gegenüberliegender Seite wird als Kundenwunsch entgegengenommen. Platzierungsvorschriften werden als Wunsch nach Möglichkeit berücksichtigt.
h) Ist es dem Verlag durch zu späte Manuskript-Übergabe verwehrt, bis zum Anzeigen-Annahmeschluss den gewünschten Probe-Abzug zu liefern, gilt mit dessen Ablieferung an den Auftraggeber die Druckfreigabe als erteilt. i) Im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen. Für nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht veröffentlichte Anzeigen (oder Beilagen) wird kein Schadenersatz geleistet.
k) Der Verlag behält sich vor, bei höherer Gewalt oder Störung des Arbeitsfriedens Anzeigen, die nicht an einen Termin gebunden sind, in der nächsterreichbaren Ausgabe zu veröffentlichen.
l) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
m) Zifferanzeigen über Werbungsmittler werden nur dann rabattiert, wenn der Kunde im Auftrag genannt ist.
n) Aufträge von reisenden Kaufleuten, des reisenden Handels, von Schaustellern und Neukunden und Kunden außerhalb unseres Verbreitungsgebietes usw. werden nur gegen Vorauskasse (Barzahlung) angenommen.
o) Reprokosten für Anzeigen, die in verschiedenen Zeitungen gleich erscheinen, werden nicht übernommen.
p) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrags, auch wenn er abbestellt sein sollte, erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrags verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Erscheinen abbestellte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.
q) Der Verlag ist nicht verpflichtet, im Chiffre-Dienst Zuschriften von Computer-Service-Diensten, Chiffre-Service-Diensten und gewerblichen Schreibbüros weiterzuleiten. Der Verlag ist nicht verpflichtet, im Chiffre-Dienst Zuschriften, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht bis 50 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber (Absender) die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
r) Alle vom Verlag entworfenen Texte/Anzeigen/Sonderveröffentlichungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Genehmigung des Verlages verwendet werden.
Herrenberg,
Stand 1. Januar 2020